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Mehrwegpflicht

Mehrwegpflicht - Ab dem 01.01.2023

Wie Sie sicherlich wissen, gilt ab dem 01.01.2023 die europaweite Mehrwegpflicht! Nachhaltigkeit liegt uns auch am Herzen, daher bieten wir Ihnen hier passende Produkte in einer separaten Kategorie an. Das Sortiment wird stetig erweitert.

Alle Gastronomen mit einem Außer-Haus-Geschäft, +80m² Verkaufsfläche und mehr als 5 Mitarbeiter haben, müssen sich ab dem 01.01.2023 an den § 33 des VerpackG halten. Dieser Beschluss von 2021 beinhaltet, dass Gastronomen zusätzlich Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern anbieten müssen. Außerdem muss auf die Mehrwegbehälter gut sicht- und lesbar hingewiesen werden. • Für die Gäste und Kunden dürfen die Mehrwegbehältnisse sich nicht von Menge/Inhalt und Kosten im Vergleich zu den Einwegverpackungen unterscheiden. Lediglich ein Pfandbetrag ist rechtens, der bei Rückgabe wieder erstattet werden muss.

Das Nichteinhalten der Mehrwegpflicht kann als Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern im gleichen Markt gedeutet werden, da Mehrweg vermeintlich mit höheren Kosten und Aufwänden verbunden ist. Verstöße gegen das Mehrweggesetz können sowohl verwaltungs- als auch zivilrechtlich verfolgt und mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 100.000 Euro bestraft werden.

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